Häufige Fragen und Antworten zu den Neuregelungen im Herzsport

Allgemeine Regelungen – Was bleibt, was ist neu?

  • Die Beratung und Betreuung der Teilnehmenden durch eine*n Ärzt*in
  • Somit ist weiterhin jeder Herzsportgruppe ein*e verantwortliche*r Ärzt*in zugeordnet (neue Bezeichnung Herzsportgruppenärzt*in)
  • Die „klassische Herzsportgruppe“ (neue Qualifikationsanforderungen an Ärzt*innen in der neuer Rahmenvereinbarung)
  • Anzahl der Teilnehmenden: maximal 20
  • Umfang der Übungseinheit: mindestens 60 Minuten
  • Die verhandelten Vergütungssätze und somit die Abrechnungsgrundlage mit den Kostenträgern
  • In Herzsportgruppen sind ein netzunabhängiger, tragbarer Defibrillator bzw.  automatisierter externer Defibrillator (AED) (Wartungskontrolle) und ein Notfallkoffer (regelmäßige Überprüfung) vorzuhalten.
  • Es muss ein Notfallplan für die jeweilige Gruppe vorliegen. Mit Einführung der neuen Rahmenvereinbarung ist dies bei der Beantragung von Herzsportgruppen verpflichtend. Eine Vorlage finden sie unter Downloads Herzsport. Diese kann genutzt werden, der Verein kann aber individuell einen eigenen Notfallplan aufstellen.
  • In regelmäßigen Abständen, mindestens 2x/Jahr, sind während der Übungsveranstaltungen Notfallübungen durchzuführen, in denen auch die Teilnehmenden der Herzsportgruppen die Funktionsfähigkeit des Defibrillators (AED) kennenlernen. Dabei sollte auch der Ablauf im Falle eines Notfalls (wer übernimmt welche Aufgabe?) geübt werden. Die Notfallübungen sind zu dokumentieren, z.B. über die Stundendokumentation. Mit Einführung der neuen Rahmenvereinbarung sind die Notfallübungen für alle Herzsportgruppen (auch die klassische Herzsportgruppe) verpflichtend.

 

 

  • Außer Ärzt*innen mit Erfahrung im Rehabilitationssport dürfen jetzt auch Ärzt*innen ohne diese Voraussetzung mit folgenden Qualifikationen die Gruppe betreuen:
    • Fachärzt*in für Innere Medizin, Kardiologie, Allgemeinmedizin
    • Fachärzt*in für Physikalische und Rehabilitative Medizin
    • Fachärzt*in auf einem anderen Gebiet mit Zusatz-Weiterbildung Sportmedizin
       
  • Verpflichtende Notfallübungen
  • Notfallplan für jede Gruppe
  • Zuordnung von neuen Teilnehmenden zu den einzelnen Gruppen durch Herzsportgruppenärzt*in

1) Klassische Herzsportgruppe: der*die Herzsportgruppenärzt*in ist ständig anwesend.

  • Hier erfolgt die ärztliche Beratung und Betreuung sowie die Notfallabsicherung durch eine*n Herzsportgruppenärzt*in in ständige Anwesenheit.

2) Neue Variante: Herzsportgruppenärzt*in ist nicht ständig anwesend.

  • Hier erfolgt die ärztliche Beratung und Betreuung durch den*die Herzsportgruppenärzt*in
  • Der*die Herzsportgruppenärzt*in muss die Gruppe mindestens alle 6 Wochen persönlich visitieren. Hier zählt der Zeitraum von sechs Wochen unabhängig von der Anzahl der tatsächlich durchgeführten Übungseinheiten (z.B. Ausfall durch Urlaub, etc.). Ein kürzeres Intervall ist möglich in Abstimmung mit der Übungsleitung und auf Grundlage der aktuellen medizinischen Befunde, des individuellen Krankheitsgeschehens und des Betreuungsbedarfs der jeweiligen Teilnehmer*innen.
  • Eine zusätzliche Absicherung der Notfallsituation ist notwendig!
  • Hintergrund ist die Tatsache, dass es zunehmend schwieriger wird, Ärzt*innen für die ständige Anwesenheit während der Übungsveranstaltungen im Rehabilitationssport in Herzsportgruppen zu finden und nach Expertenmeinung, die Fortschritte der modernen Kardiologie dies nicht in allen Fällen notwendig machen. Das bedeutet jedoch nicht, dass auf die ärztliche Betreuung in Herzsportgruppen gänzlich verzichtet werden kann. Sie ist weiterhin wichtig, um die hohe Qualität des Sportes in Herzsportgruppen zu erhalten bzw. zu verbessern und Fragen der Teilnehmer*innen zu beantworten.
     
  • Die Absicherung einer Notfallsituation durch Rettungskräfte bietet eine zusätzliche Möglichkeit für Vereine. Die Herzsportgruppenärzt*innen werden damit insbesondere zeitlich entlastet, was im besten Falle dazu führt, dass mehr Ärzt*innen für dieses Engagement gewonnen werden können.

Ja, mit Einführung der neuen Rahmenvereinbarung zum 01.01.2022 können weiterhin „klassische Herzsportgruppen“ als auch Herzsportgruppen nach neuer Variante angeboten werden.

Informationen zur Beantragung von Rehabilitationssportgruppen (Herzsport) finden Sie unter folgendem Link:

Anerkennungsverfahren | BRSNW - Behinderten- und Rehabilitationssportverband NRW e.V.

Bei dem Formblatt NH bzw. Im Zertifizierungsportal unter “Rettungskräfte” sind die Kontaktdaten der*der für die Notfallabsicherung verantwortlichen Ärzt*in bzw. der verantwortlichen Rettungskraft mit der entsprechenden Qualifikation anzugeben. Nur eine dieser Qualifikationen sind zulässig:

  • Ärzt*in mit praktischen Erfahrungen und Fertigkeiten im Notfallmanagement
  • Physician Assistant mit Kenntnissen und Fertigkeiten im Notfallmanagement
  • Rettungsassistent*in
  • Notfallsanitäter*in
  • Rettungssanitäter*in mit mind. einjähriger Berufserfahrung im Anschluss an die Ausbildung mit Kenntnissen und Fertigkeiten im Notfallmanagement
  • Fachkrankenpflegekräfte für Intensivpflege und Anästhesie)

Alle weiteren bekannten Formblätter sind im Portal hinterlegt und müssen im Verein vorliegen sowie auf Nachfrage vorzulegen sein.

Es ist möglich in einer Herzsportgruppe sowohl Rettungspersonal mit persönlicher Anwesenheit einzusetzen als auch den*die Herzsportgruppenärzt*in in persönlicher Anwesenheit. Dies könnte zum Beispiel bei einer Urlaubsvertretung möglich sein. Wichtig ist, dass die Gruppe auf die neue Variante (Rettungspersonal in Anwesenheit) umgemeldet ist und die Übungsleitungen wissen, welche Person in welchem Zeitraum anwesend ist.

Auch bei der Rufbereitschaft ist es möglich, mit örtlichen Trägern zu kooperieren. Hier können z.B. mehrere Personen eines örtlichen Trägers eingesetzt werden. Wichtig ist, dass die verantwortliche Person(en) benannt sind und die Qualifikationsanforderungen erfüllen (s. Formblatt NH) und eine Erreichbarkeit für jede Übungseinheit sicher gestellt ist.

Grundsätzlich können auch beide Durchführungsmöglichkeiten (Anwesenheit und Rufbereitschaft) in einer Gruppe angewendet werden. Der Deutsche Behindertensportverband erklärt hierzu: Die Absicherung der Notfallsituation ist als graduelles System zu verstehen. Die sicherste Variante ist die, wenn der*die Herzsportgruppenärzt*in ständig anwesend ist. Danach erfolgt die ständige Anwesenheit einer Rettungskraft und anschließend die Bereitschaft. Sollte sich ein Verein für eine Variante ohne ständige Anwesenheit des*der Herzsportgruppenärzt*in entscheiden und der*die Ärztin ist dann doch häufiger ständig anwesend, ist dies möglich.

Die Vergütungssätze der gesetzlichen Krankenversicherungen für den Herzsport bleiben in ihrer Höhe bestehen. Dabei wird nicht zwischen den verschiedenen Durchführungsvarianten differenziert. Eine Übersicht der aktuell gültigen Vergütungssätze finden Sie über folgenden Link: Gesetzliche Grundlage / Vergütungssätze | BRSNW - Behinderten- und Rehabilitationssportverband NRW e.V.

Anerkennung

 Neben der „klassischen“ Herzsportgruppe können Herzsportgruppen unter bestimmten Voraussetzungen ohne die ständige Anwesenheit eines Arztes oder einer Ärztin durchgeführt werden. Eine Abfrage zur Absicherung der Notfallsituation und somit eine Zuordnung der Herzsportgruppe zu einer Variante (Ärzt*in ständig anwesend [klassische Herzsportgruppe], Rettungskraft in ständiger Anwesenheit, Herzsportgruppenärzt*in oder Rettungspersonal in Rufbereitschaft) erfolgt über das Zertifizierungsportal (rehasportzentrale.de). (Gruppentraining).

Bei dem Formblatt NH bzw. Im Zertifizierungsportal unter “Rettungskräfte” sind die Kontaktdaten der*der für die Notfallabsicherung verantwortlichen Ärzt*in bzw. der verantwortlichen Rettungskraft mit der entsprechenden Qualifikation anzugeben. Nur eine dieser Qualifikationen sind zulässig:

  • Ärzt*in mit praktischen Erfahrungen und Fertigkeiten im Notfallmanagement
  • Physician Assistant mit Kenntnissen und Fertigkeiten im Notfallmanagement
  • Rettungsassistent*in
  • Notfallsanitäter*in
  • Rettungssanitäter*in mit mind. einjähriger Berufserfahrung im Anschluss an die Ausbildung mit Kenntnissen und Fertigkeiten im Notfallmanagement
  • Fachkrankenpflegekräfte für Intensivpflege und Anästhesie)

Alle weiteren bekannten Formblätter sind im Portal hinterlegt und müssen im Verein vorliegen sowie auf Nachfrage vorzulegen sein.

Für die Anerkennung eines Vereins als Leistungserbringer im Rehabilitationssport ist der BRSNW zuständig. Dort werden Sie beraten, Ihnen kann Informationsmaterial zur Verfügung gestellt werden und Ihnen wird bei der Gründung von Rehabilitationssportgruppen geholfen.

BRSNW: Behinderten- und Rehabilitationssportverband NRW e.V. | BRSNW - Behinderten- und Rehabilitationssportverband NRW e.V.

Anerkennungsverfahren: Anerkennungsverfahren | BRSNW - Behinderten- und Rehabilitationssportverband NRW e.V.

Es ist möglich in einer Herzsportgruppe sowohl Rettungspersonal mit persönlicher Anwesenheit einzusetzen als auch den*die Herzsportgruppenärzt*in in persönlicher Anwesenheit. Dies könnte zum Beispiel bei einer Urlaubsvertretung möglich sein. Wichtig ist, dass die Gruppe auf die neue Variante (Rettungspersonal in Anwesenheit) umgemeldet ist und die Übungsleitungen wissen, welche Person in welchem Zeitraum anwesend ist.

Auch bei der Rufbereitschaft ist es möglich, mit örtlichen Trägern zu kooperieren. Hier können z.B. mehrere Personen eines örtlichen Trägers eingesetzt werden. Wichtig ist, dass die verantwortliche Person(en) benannt sind und die Qualifikationsanforderungen erfüllen (s. Formblatt NH) und eine Erreichbarkeit für jede Übungseinheit sicher gestellt ist.

Grundsätzlich können auch beide Durchführungsmöglichkeiten (Anwesenheit und Rufbereitschaft) in einer Gruppe angewendet werden, wenn die Ummeldung erfolgt ist. Der Deutsche Behindertensportverband erklärt hierzu: Die Absicherung der Notfallsituation ist als graduelles System zu verstehen. Die sicherste Variante ist die, wenn der*die Herzsportgruppenärzt*in ständig anwesend ist. Danach erfolgt die ständige Anwesenheit einer Rettungskraft und anschließend die Bereitschaft. Sollte sich ein Verein für eine Variante ohne ständige Anwesenheit des*der Herzsportgruppenärzt*in entscheiden und der*die Ärztin ist dann doch häufiger ständig anwesend, ist dies möglich.

Notfallabsicherung und Bereitschaft

Die ständige Bereitschaft bedeutet, dass der*die Herzsportgruppenärzt*in bzw. die Rettungskraft während der Übungsveranstaltung lückenlos durch die Übungsleitung erreichbar ist und somit bei jedem Notfall/Unfall sofort kontaktiert wird.  Das Eintreffen des*der Herzsportgruppenärzt*in bzw. der Rettungskraft im Übungsraum erfolgt unverzüglich nach Anforderung durch die Übungsleitung. Der Begriff „unverzüglich“ wird in der Anlage der neuen Rahmenvereinbarung näher definiert und bedeutet: ohne schuldhaftes Zögern und unterhalb der regional gültigen Hilfsfrist. Als Orientierung ist ein Zeitraum von 8 Minuten empfohlen.

Ein Notfall liegt immer dann vor, wenn eine gesundheitliche Veränderung während der Stunde eintritt. Der Begriff „Notfallsituation“ umfasst also grundsätzlich jede Notfallsituation. Der*die Herzsportgruppenärzt*in oder der Rettungsdienst in Rufbereitschaft ist entsprechend immer zu informieren und mit ihm das weitere Vorgehen abzustimmen.

Im Falle eines Notfalls muss der*die Übungsleiter*in situationsabhängig entscheiden, ob ausschließlich der*die Herzsportgruppenärzt*in oder Rettungskraft in Bereitschaft kontaktiert wird oder zusätzlich der Notruf (112) abgesetzt wird. Die Reihenfolge und wer die Anrufe tätigt sollte grundsätzlich im Notfallplan festgehalten werden. So weiß jede*r im Falle eines Notfalls was zu tun ist und wie man sich zu verhalten hat. Welcher Anruf zuerst getätigt wird ist ebenfalls situationsabhängig, sodass beispielsweise im Falle einer Bewusstlosigkeit der Notruf zuerst abzusetzen ist.

  • Das Vorgehen im Notfall richtet sich prinzipiell nach der Schwere des Ereignisses und wird zunächst durch die Übungsleitung (erste Hilfe) geregelt.
  • Der*die Übungsleiter*in sorgt für einen geregelten Ablauf, beruhigt den*die Betroffene sowie die Gruppe und bestimmt ggf. weitere Helfer*innen
  • Bei einer äußeren Gefahr sorgt der*die Übungsleiter*in nach Absetzen des Notrufes für ein sicheres Verlassen des Übungsraumes über die Fluchtwege zu einem vorbestimmten Sammelpunkt
  • Die medizinische Versorgung übernimmt das anwesende bzw. herbeigerufene Rettungspersonal bzw. der*die herbeigerufene*n Herzsportgruppenärzt*in.
  • In regelmäßigen Abständen, mindestens 2x/Jahr, sind während der Übungsveranstaltungen Notfallübungen durchzuführen, in denen auch die Teilnehmenden der Herzsportgruppen die Funktionsfähigkeit des Defibrillators (AED) kennenlernen. Dabei sollte auch der Ablauf im Falle eines Notfalls (wer übernimmt welche Aufgabe?) geübt werden.

 

In der klassischen Herzsportgruppe sichert der*die Herzsportgruppenärzt*in die Notfallsituation ab. Ist der*die Herzsportgruppenärzt*in nicht ständig anwesend, ist die Notfallsituation gesondert abzusichern. Die Absicherung in Notfallsituationen kann entweder erfolgen durch  

  • ständige Anwesenheit von Rettungskräften (auch bei „Dreifach-Sporthalle“ erfüllt) 

 oder  

  • ständige Bereitschaft des*der Herzsportgruppenärzt*in oder von Rettungskräften (auch bei „Dreifach-Sporthalle“ erfüllt) 

 

  • Herzsportgruppenärzt*innen (klassischer Herzsportgruppe)
  • Ärzt*in mit praktischen Erfahrungen und Fertigkeiten im Notfallmanagement
  • Physician Assistant mit Kenntnissen und Fertigkeiten im Notfallmanagement
  • Rettungsassistent*in
  • Notfallsanitäter*in
  • Rettungssanitäter*in mit mind. einjähriger Berufserfahrung im Anschluss an die Ausbildung mit Kenntnissen und Fertigkeiten im Notfallmanagement
  • Fachkrankenpflegekräfte für Intensivpflege und Anästhesie

Notfallabsicherung und Rettungskräfte

Zur Einordnung von Rettungskräften haben wir haben folgende Fragen an den Deutschen Behindertensportverband (DBS) gestellt:

Sind Rettungskräfte zur Absicherung der Notfallsituation im Sinne des „Gesetzes über den Rettungsdienst sowie die Notfallrettung und den Krankentransport durch Unternehmer“, wie im Rettungsgesetz NRW definiert?

Antwort DBS:  Rettungskräfte im Sinne der Neuregelungen im Herzsport sind:

  • Ärzt*in mit praktischen Erfahrungen und Fertigkeiten im Notfallmanagement
  • Physician Assistant mit Kenntnissen und Fertigkeiten im Notfallmanagement
  • Rettungsassistent*in
  • Notfallsanitäter*in
  • Rettungssanitäter*in mit mindestens einjähriger Berufserfahrung im Anschluss an die Ausbildung mit Kenntnissen und Fertigkeiten im Notfallmanagement
  • Fachkrankenpflegekräfte für Intensivpflege und Anästhesie.

Damit sind diese Personen keine Rettungskräfte im Sinne des Gesetzes.

Müssen die hier eingesetzten „Rettungskräfte für die Absicherung in Notfallsituationen“ Rettungssanitäter/Rettungsassistenten/Notfallsanitäter, an den jährlichen 30-stündigen Fortbildungen wie die Rettungskräfte im Sinne des „Gesetzes über den Rettungsdienst sowie die Notfallrettung und den Krankentransport durch Unternehmer teilnehmen und ggf. jährlich ihre „Notfallkompetenz“ durch eine erfolgreiche Prüfung nachweisen?

Antwort des DBS: Rettungskräfte sind im Sinne der Neuregelungen im Herzsport keine Rettungskräfte im Sinne des Gesetzes. Es ist natürlich dringend empfehlenswert und sinnvoll, dass sich die eingesetzten Rettungskräfte regelmäßig weiterbilden und auf dem aktuellen Stand halten, dies ist jedoch nicht verpflichtend. 

Müssen diese Personen die o.g. Tätigkeit im Rehabilitationssport in Namen einer Organisation des öffentlich zugelassenen Rettungsdienstes sowie der Notfallrettung und des Krankentransports durchführen bzw. einer solchen angehören (z.B. wie im Sicherheitswachdienst zur Absicherung bei öffentlichen Veranstaltungen) oder kann die Tätigkeit durch Personen mit der Berufsausbildung bzw. der gesetzlich anerkannten Berufsbezeichnung „Rettungssanitäter /Rettungsassistent/Notfallsanitäter“ auch freiberuflich, als Nebentätigkeit oder gemeinnützig (ggf. mit Übungsleiterpauschale) erfolgen?

Antwort DBS: Die Tätigkeit im Rehabilitationssport kann durch entsprechend qualifizierte Personen auch freiberuflich ausgeübt werden. Wir gehen jedoch davon aus, dass die Tätigkeit nicht durch den Übungsleiterfreibetrag begünstigt ist. Dies ist im Zweifel mit dem zuständigen Finanzamt abzuklären.

Dürfen Medizinische Fachangestellte als Rettungskräfte für die Absicherung der Notfallsituation in Bereitschaft oder ständiger Betreuung der Herzsportgruppen eingesetzt werden?

Für die Betreuung und Absicherung der Notfallsituationen darf nur entsprechend der Rahmenvereinbarung qualifiziertes Rettungspersonal eingesetzt werden. Es gilt zu beachten, dass die entsprechende berufliche Qualifikation auf Verlangen vorzuweisen ist. Hierfür reicht es nicht aus, dass das eingesetzte Personal in einem der geforderten Bereiche tätig ist und intern, ohne offiziellen Nachweis, angeleitet wurde.

Können die Tätigkeiten „Übungsleiter Rehabilitationssport“ und „Rettungskraft für die Absicherung in Notfallsituationen“ dann auch in Personalunion erfolgen?

Antwort DBS: Der DBS empfiehlt für den*die Übungsleiter*in und die Rettungskraft zur Betreuung der Gruppen zwei separate Personen zu benennen. Im Falle eines Notfalls haben die beiden Personengruppen unterschiedliche Aufgaben inne. Der*die Übungsleiter*in muss alles koordinieren und die Gruppe weiterhin betreuen. Die Rettungskraft hat den*die Teilnehmer*in zu betreuen und zu versorgen.

Befindet sich z.B. ein Krankenhaus oder eine Rettungswache in direkter Nähe zur Übungsstätte der Herzsportgruppe kann das dort angestellte Personal, sofern es die Qualifikationsanforderungen erfüllt, zur Absicherung der Notfallsituation eingesetzt werden. Voraussetzung ist, dass die Person in Notfällen unmittelbar zur Verfügung steht und keine anderen unaufschiebbaren dienstlichen Verpflichtungen hat. Es ist eine feste Ansprechperson auf dem Antragsformular NH zu benennen. Sollten sich mehrere qualifizierte Personen bei der Absicherung der Notfallsituation abwechseln, kann das Formular NH entweder von jeder Person einzeln ausgefüllt oder alle Zuständigen auf einem Formular aufgeführt werden. Im Notfall muss klar geregelt sein, welche Ansprechperson der*die Übungsleiter*in kontaktieren kann.

Herzsportgruppenärzt*innen

Ja, denn dies ist auch weiterhin eine unverzichtbare Aufgabe. Der*die Herzsportgruppenärzt*in nimmt jetzt insbesondere die Beratungsfunktion von Teilnehmer*innen und Übungsleiter*in wahr.

Bei allen Herzsportgruppen kann in Abstimmung mit dem*der verantwortlichen Herzsportgruppenärzt*in entschieden werden, in welcher Form die Herzsportgruppe durchgeführt werden soll.  Eine Ausnahme stellen die reinen Herzinsuffizienzgruppen dar (keine Durchführung beim DBS/BRSNW/LSB NRW), da hier die ständige persönliche Anwesenheit weiterhin zwingend erforderlich ist. Sollten vereinzelt Personen mit Herzinsuffizienz in den Herzsportgruppen bereits teilnehmen, besprechen Sie mit dem*der Herzsportgruppenärzt*in erneut die Zuordnung, da er*sie die Leistungsfähigkeit beurteilen kann und für eine Zuordnung der Teilnehmenden verantwortlich ist.

Die Beratung der Teilnehmer*innen (medizinisch, psycho-sozial, Lebensstil) und Übungsleitung erfolgt weiterhin während der Übungsveranstaltungen sowie zusätzlich auf Anfrage z. B. telefonisch.

Das hängt von den aktuell erhobenen Befunden, der Leistungsfähigkeit sowie deren individuellen Risiken der Teilnehmer*innen ab. Mindestens alle sechs Wochen visitiert der*die Herzsportgruppenärzt*in die Herzsportgruppe. Auf der Grundlage der aktuellen medizinischen Befunde, des individuellen Krankheitsgeschehens und des Betreuungsbedarfs der Teilnehmer*innen und in Abstimmung mit der Übungsleitung kann auch ein kürzeres Intervall gewählt werden.

Antwort DBS: Gemäß der in den Neuregelungen definierten Aufgaben des*der Herzsportgruppenärzt*in muss die Zuordnung von neuen Teilnehmer*innen zu den einzelnen Gruppen grundsätzlich im persönlichen Gespräch mit dem*der Herzsportgruppenärzt*in erfolgen. Eine Zuordnung durch andere Vereinsvertreter*innen (z.B. Übungsleiter*in, Vorstand, Empfangskraft) ist nicht möglich. In seltenen und begründeten Ausnahmefällen kann dies auch nach Aktenlage erfolgen. Welche Ausnahmefälle dies betrifft ist nicht abschließend definiert und obliegt der Entscheidung der*des Ärzt*in, die begründet sein muss.

Versicherungsschutz Ärzt*innen/Rettungskräfte

Der Versicherungsschutz für Ärzt*innen und Rettungskräfte besteht, wenn diese unmittelbar mit dem Verein direkt eine Vereinbarung über die Aufsicht/Unterstützung im Rehabilitationssport getroffen haben. Der Versicherungsschutz besteht auch in Rufbereitschaft und für die Anfahrt zur Übungsstätte. Anders verhält es sich, wenn die Vereine eine Vereinbarung mit einer Klinik oder einem örtlichen Träger getroffen haben. Dann besteht in der Regel der Versicherungsschutz im Vertragsverhältnis zur Klinik/Träger, nicht jedoch für die Ärzt*innen/Rettungskräfte. Der Versicherungsschutz ergibt sich dann in der Regel aus dem Vertragsverhältnis zwischen Klinik/Träger und den entsendeten Ärzt*innen/Rettungspersonal.

Vor diesem Hintergrund muss im Einzelfall der Versicherungsschutz für die eingesetzten Ärzt*innen und das eingesetzte Rettungspersonal geklärt werden. Wir weisen an der Stelle darauf hin, dass mit den im Herzsport eingesetzten Herzsportgruppenärzt*innen oder Rettungskräften eine vertragliche Individualvereinbarung getroffen werden sollte.

Antwort DBS: Die im Rehabilitationssport tätigen Rettungskräfte sind in der Regel über den Verein haftpflichtversichert. Eine solche Versicherung deckt jedoch nicht mögliche Behandlungsfehler oder bei der Notfallrettung entstandene Schäden ab. Eine Berufshaftpflichtversicherung ist daher dringend zu empfehlen. Ggf. kann ein Versicherungsschutz auch bereits bestehen, beispielsweis wenn die Rettungskraft über einen Träger beauftragt wird.

Antwort DBS: Die Tätigkeit als solche ist in der Regel wie zuvor dargestellt über den Verein versichert. Die Tätigkeit bezieht dabei grundsätzlich den Weg zum Einsatzort ein. Wir empfehlen jedoch den Versicherungsschutz des eingesetzten Personals vorab mit der jeweiligen Versicherung schriftlich zu klären.

Antwort DBS: Zur Absicherung der Notfallsituation in Bereitschaft oder in ständiger Anwesenheit können pensionierte Ärzt*innen und Rettungskräfte eingesetzt werden, sofern sie die entsprechenden Qualifikationsanforderungen erfüllen. Die im Rehabilitationssport tätigen Ärzt*innen sind über den Verein haftpflichtversichert. Eine solche Versicherung deckt jedoch nicht mögliche Behandlungs- oder Aufklärungs-/Beratungsfehler ab. Eine Berufshaftpflichtversicherung ist daher dringend zu empfehlen. In der Regel verfügen Ärzt*innen auch im Ruhestand über eine Berufshaftpflichtversicherung. Grund dafür ist, dass sie beispielsweise hin und wieder Praxisvertretungen übernehmen oder freiberuflich tätig sind. Darüber hinaus sollten Erste-Hilfe-Leistungen in Notfällen und Freundschaftsdienste im Privatbereich abgedeckt sein. Auch wer ehrenamtlich als Ärzt*in tätig sein möchte, benötigt diesen Schutz.

Welche Tätigkeiten die Berufshaftpflichtversicherung abdeckt, kann variieren. Besteht bereits ein Versicherungsschutz, kann es ausreichen, die ehrenamtliche Tätigkeit anzuzeigen, ohne dass dadurch zusätzliche Kosten für die Versicherten entstehen. Dies muss jedoch im Einzelfall mit der Versicherung geklärt werden. Besteht keine Berufshaftpflicht mehr, sollte zum persönlichen Schutz eine andere adäquate Versicherung abgeschlossen sein.