Rahmenvereinbarung ab 01.01.2022

Nachfolgend finden Sie Informationen zur aktuellen Rahmenvereinbarung.

Zusammenfassung der wichtigsten Neuerungen

Formulare/Formblätter

Von den Kostenträgern auf Bundesebene wurde eine neue Teilnahmebestätigungsliste entwickelt. Diese gilt mit Einführung der neuen Rahmenvereinbarung zum 01.01.2022 und ist bereits vorzeitig einsetzbar. Für die Umsetzung und Abrechnung ist folgendes zu berücksichtigen:

  • Sofern eine Zwischenabrechnung mit "altem" Formular erfolgt, ist für den nachfolgenden Abrechnungszeitraum das neue Formular zu verwenden.
  • Erfolgt keine Zwischenabrechnung, werden die Unterschriften weiter auf dem „alten“ Formular, auch über den 01.01.2022 hinaus, geleistet.
  • Zwischenabrechnungen allein mit dem Ziel des Wechsels des Formulars sind zu vermeiden.
  • Bei neuen Teilnehmenden kann ab sofort das „neue“ Formular eingesetzt werden, spätestens ab 01.01.2022.
  • Wenn auf dem „alten“ Formular alle Unterschriftszeilen gefüllt sind, kann für die nächsten Teilnahmen das „neue“ Formular ab sofort verwendet werden, spätestens ab 01.01.2022.

Für Vereine, die weiterhin in Papierform abrechen, wurde ein neues Ergänzungsblatt entworfen. Hier ist bei den Ersatzkassen der Leistungserbringergruppenschlüssel (LEGS) 6108200 und bei den Primärkassen die Vertragskennzeichen 6108005 einzutragen. Weitere Informationen zur Abrechnung erhalten Sie in der Vereinsinformation vom 16.11.2021.

  • Formular E (Erklärung als Leistungserbringer): muss  einmalig  von einem Vereinsverantwortlichen nach §26 BGB unterzeichnet (gültig für alle Gruppen) dem BRSNW eingereicht werden.
  • Formular AN (Anerkennung): Daten werden im Zertifizierungsportal erfasst; Formblatt zum Verbleib im Verein.
  • Formular ÜL (Übungsleitung): Daten werden im Zertifizierungsportal erfasst, Formblatt muss dem Verein von allen Übungsleiter*innen unterschrieben vorliegen; Formblatt zum Verbleib im Verein.
  • Formular M (Medizinische/ärztliche Betreuung): Daten werden im Zertifizierungsportal erfasst, Formblatt muss dem Verein von allen Mediziner*innen unterschrieben vorliegen; Formblatt zum Verbleib im Verein.
  • Formular AP (Ansprechpartner*in): Daten werden im Zertifizierungsportal erfasst, Formblatt muss dem Verein von allen Ansprechpartner*innen unterschrieben vorliegen; Formblatt zum Verbleib im Verein.
  • Formular E (Erklärung als Leistungserbringer): muss einmalig (erneut) für alle Vereine mit Herzsportangeboten, bestehende oder neue Angebote, dem BRSNW eingereicht werden. (Ausnahme: wenn in der Übergangsphase bis 31.12.2021 bereits EH eingereicht wurde)
  • Formular ANH (Anerkennung Herzsport): Daten werden im Zertifizierungsportal erfasst, Formblatt zum Verbleib im Verein.
  • Formular ÜL (Übungsleitung): Daten werden im Zertifizierungsportal erfasst, Formblatt muss dem Verein von allen Übungsleiter*innen unterschrieben vorliegen.
  • Formular MH (Medizinische/ärztliche Betreuung Herzsport): Daten werden im Zertifizierungsportal erfasst, Formblatt muss dem Verein von allen Mediziner*innen unterschrieben vorliegen; Formblatt zum Verbleib im Verein.
  • Formular NH (Notfallabsicherung Herzsport): Daten werden im Zertifizierungsportal erfasst; Formblatt muss dem Verein vom eingesetzten Rettungspersonal unterschrieben vorliegen; Formblatt zum Verbleib im Verein.
  • Formular AP (Ansprechpartner*in): Daten werden im Zertifizierungsportal erfasst, Formblatt muss dem Verein von allen Ansprechpartner*innen unterschrieben vorliegen

Die wichtigsten Änderungen

Übungen zur Stärkung des Selbstbewusstseins für Mädchen und Frauen mit (drohenden) Behinderungen sind gesetzlich in §64 des SGB IX verankert. Eine Ausweitung auf andere Geschlechter, nach Einzelfallentscheidung durch die gesetzlichen Krankenkassen und gesetzlichen Unfallversicherungsträger, wurde in Ziffer 2.5 der Rahmenvereinbarung in der Fußnote aufgenommen.

Weiterhin sind Maßnahmen im Rehabilitationssport, die Übungen an technischen Geräten beinhalten, ausgeschlossen. In Ziffer 4.7 der Rahmenvereinbarung wurde die Ausnahme des Trainings auf Ergometern im Herzsport um die Aufnahme dynamischen Kraftausdauertrainings an Krafttrainingsgeräten in Herzinsuffizienzgruppen erweitert. In Anlage 4 wurde folgende Definition  von technischen Geräten aufgenommen:

  • Technische Geräte bestehen mindestens aus zwei starren Elementen, die über mindestens eine mechanische Verbindung miteinander verbunden sind (z.B. Ergometer, Sequenztrainingsgeräte, Geräte mit Seilzugtechnik, Arm-/Beinpressen, Laufbänder, Rudergeräte oder Crosstrainer).
  • Keine technischen Geräte sind z. B. Bälle, Bänder, Matten, (Kurz-) Hanteln oder Turnbänke.

Die Rehabilitationssportart Leichtathletik heißt von nun an „Ausdauer- und Kraftausdauerübungen“ . Somit können fortan folgende Rehabilitationssportarten ausgewählt werden:

  • Gymnastik (auch im Wasser),
  • Ausdauer- und Kraftausdauerübungen,
  • Schwimmen
  • und Bewegungsspiele.

Zudem können geeignete Übungsinhalte anderer Sportarten weiterhin in die Übungseinheit eingebunden werden und „Übungen zur Stärkung des Selbstbewusstseins“ als eigene Übungseinheit angeboten werden.

Im Zertifizierungsportal können ausschließlich die o.g. Rehabilitationssportarten ausgewählt werden.


Rehabilitationssport kann zukünftig, mit Einverständnis der Teilnehmenden, auf geeigneten Flächen im Freien durchgeführt werden. Eine Definition für „geeignete Flächen“ wird nicht gegeben. Grundsätzlich muss die Übungsstätte immer an der Zielgruppe ausgerichtet und für die Teilnehmenden geeignet sein. Für die Sicherstellung einer regelmäßigen Durchführung, muss weiterhin für jede Übungseinheit ein für die Gruppe geeigneter Übungsraum zur Verfügung stehen. Dieser muss bei der Anerkennung (im Zertifizierungsportal unter Gruppentraining) angegeben werden, auch wenn das Angebot überwiegend im Freien stattfindet. Es ist somit nicht möglich, sich für die Durchführung z.B. „nur“ in einem Park zu treffen.

Die Meldung der anerkannten Rehabilitationssportgruppen über den BRSNW erfolgt zukünftig für alle Kostenträger einheitlich. Die übermittelten Daten können Anlage 1 Punkt 11 der Rahmenvereinbarung entnommen werden.

Über die Neuerungen im Herzsport haben wir bereits ausführlich informiert. Alle Neuregelungen finden Sie unter Herzsport.

Neben der „klassischen“ Herzsportgruppe können Herzsportgruppen unter bestimmten Voraussetzungen ohne die ständige Anwesenheit eines Arztes oder einer Ärztin durchgeführt werden. Eine Abfrage zur Absicherung der Notfallsituation und somit eine Zuordnung der Herzsportgruppe zu einer Variante (Ärzt*in ständig anwesend [klassische Herzsportgruppe], Rettungskraft in ständiger Anwesenheit, Herzsportgruppenärzt*in oder Rettungspersonal in Rufbereitschaft) sowie die Zuordnung entsprechend qualifizierter Ärzt*innen/Rettungspersonal erfolgt über die „neuen“ Formulare im Herzsport (mit dem Zusatz „H“) in der Online-Anerkennung im Zertifizierungsportal.

Auch die Rahmenvereinbarung nimmt nun den Nachweis eines erweiterten Führungszeugnisses für Übungsleitungen, die Rehabilitationssportangebote im Kinder- und Jugendbereich oder „Übungen zur Stärkung des Selbstbewusstseins“ anbieten, auf. Die Vorlage eines erweitertes Führungszeugnisses ist im Abstand von fünf Jahren dem Mitgliedsverein gegenüber nachzuweisen.  Informationen zur Umsetzung, Beantragung und Archivierung werden auf der BRSNW Homepage (Anerkennungsverfahren) zeitnah zur Verfügung gestellt.


Zusätzlich zur pauschalen Unfallversicherung für die Teilnehmenden eines Rehabilitationssportangebotes wurde zusätzlich verpflichtend eine pauschale Haftpflichtversicherung aufgenommen. Durch die bestehenden Versicherungsverträge mit der ARAG ist dies für die Mitgliedsvereine im Tarif A und B für Mitglieder in den Rehabilitationssportangebote bereits abgedeckt. Für die Nichtmitglieder in den Rehabilitationssportgruppen greift der Versicherungsschutz nur bei Vereinen im Tarif A. Vereine im Tarif B müssen für Nichtmitglieder im Rehabilitationssport eigenständig eine Versicherung abschließen. Die Versicherungsbedingungen werden derzeit überarbeitet und allen Mitgliedsvereinen sowie auf der BRSNW Homepage (Mitgliederservice) zeitnah zur Verfügung gestellt.

Die Größe des Übungsraumes orientiert sich weiterhin an der Gruppengröße und der Art der Behinderung sowie an den Inhalten des jeweiligen Angebots. In Anlage 1 der Rahmenvereinbarung wird dabei für Übungsstätten eine freie Nettofläche von mind. 5 m² pro Teilnehmer*in bzw. für Therapiebecken mind. 3 m² pro Teilnehmer*in vorgegeben. Mit Nettofläche ist die Fläche gemeint, die tatsächlich für die Übungseinheit genutzt werden kann und frei zugängig ist.

Eine entsprechende Festlegung zur Definition der „festen Gruppe“ bestand bislang auf vertraglicher Ebene zwischen dem vdek und dem DBS. Die Definition wurde nun in die Anlage der Rahmenvereinbarung aufgenommen und ist damit für alle Vereinbarungspartner der Rahmenvereinbarung gültig.

Richtlinie zur Durchführung des Rehabilitationssports im DBS

In der Erläuterung zur Häufigkeit der Übungseinheiten wurde ergänzt, dass die im Teilhabeplan getroffenen Festlegungen zu berücksichtigen sind – sofern ein solcher Teilhabeplan vorliegt. Der Teilhabeplan entspricht der Systematik des SGB IX und müsste grundsätzlich sehr vielen Leistungen des SGB IX zugrunde liegen, auch wenn er in der Praxis derzeit kaum bis gar nicht eingesetzt wird. Sollte kein Teilhabeplan vorgelegt werden, gilt die auf der Verordnung und durch den Rehabilitationsträger genehmigte Empfehlung der Übungseinheiten.