An dieser Stelle finden Sie alle an uns gerichteten Mitteilungen von diversen Kostenträgern, die sich auf administrative Vorgänge im Rehabilitationssport beziehen.
Über unseren Dachverband, den Deutschen Behindertensportverband e.V., erreichte uns die Information, dass die AOK Hessen seit dem 01.04.2018 auf die Genehmigung der ärztlichen Verordnung für Rehabilitationssport verzichtet.
Wir wurden von der AOK Rheinland/Hamburg darüber informiert, dass ab dem 19.06.2019 die per Post eingereichten Verordnungen „Muster 56“ zur Genehmigung von Rehabilitationssport eingescannt und der Sachbearbeitung ausschließlich in digitaler Form zur Verfügung gestellt wird. In diesem Zusammenhang erhält das „Muster 56“ einen digitalen Stempel „Dieser Ausdruck entspricht dem digitalisierten Original“, einen „Barcode“, ein „Scan-Datum“ sowie eine „Seitennummerierung“. Nach erfolgter Genehmigung wird den Verordnungsinhabern zur Inanspruchnahme der Leistungen das „Muster 56“ in lediglich ausgedruckter Form wieder zur Verfügung gestellt. Dies gilt mit dem digitalen Stempel als Original für die weiteren folgenden Prozesse z. B. für die erste Abrechnung nach den aktuell gültigen Verträgen zur Erbringung und Abrechnung von Rehabilitationssport.
Über unseren Dachverband, den Deutschen Behindertensportverband e.V., erreichte uns die Information vom Behinderten- und Rehabilitationssport-Verband Rheinland-Pfalz e.V., dass die AOK Rheinland-Pfalz/Saarland seit dem 01.08.2019 auf die Genehmigung für ausgestellte Verordnungen auf die Genehmigung verzichtet.
Über unseren Dachverband, den Deutschen Behindertensportverband e.V., erreichte uns die Information, dass die AOK Nordost seit dem 01.07.2023 auf die Genehmigung für ausgestellte Verordnungen auf die Genehmigung verzichtet.
Über unseren Dachverband, den Deutschen Behindertensportverband e.V., erreichte uns folgende Information der DAK:
1.) Eine händische Unterschrift auf der Kostenübernahmeerklärung (Muster 56) nicht erforderlich ist. Ein elektronischer Stempel „ DAK-Gesundheit“ ist ausreichend.
2.) Das Einreichen von Kopien bei der Abrechnung ist nicht mehr erforderlich. Die Originalverordnung und Genehmigung muss bei der Ersteinreichung der zugehörigen Rechnung mit eingereicht werden. Werden weitere Rechnungen bezogen auf diese Verordnung und Genehmigung und dem entsprechenden Zeitraum eingereicht, so muss vom Leistungserbringer keine Kopie der Verordnung mit eingereicht werden.“
Über unseren Dachverband, den Deutschen Behindertensportverband e.V., erreichte uns folgende Information der BKK Mobil Oil, dass
„die Bearbeitung von Verordnungen für Rehabilitationssport geändert wurde.
Gut zu wissen: Als modernes Dienstleistungsunternehmen arbeitet die BKK Mobil Oil mit einem Digital Archiv. Dieses erfüllt die Voraussetzungen zur digitalen Signatur nach dem Vertrauensdienstegesetz (VDG) und der elDAS-Verordnung (EU) Nr. 910/2014. Eingehende Originalverordnungen werden nach den Voraussetzungen des VDG und der elDAS-Verordnung (EU) Nr. 910/2014 gescannt, elektronisch signiert und unveränderbar archiviert. Sie sind damit jederzeit reproduzierbar. Die Original-Unterlagen werden nach 30 Tagen vernichtet.
Unsere Versicherten erhalten die genehmigte Verordnung daher in digitalisierter Form. Diese entspricht dem Original und reicht als Anspruchsnachweis in den Abrechnungsunterlagen aus. Eine beispielhafte Ansicht erhalten Sie als Anlage.
Unser Abrechnungsdienstleister DAVASO ist über diese Vorgehensweise informiert.
Von der Daimler BKK erreichte uns die Information, dass seit dem 01.08.2022 eine vorherige Kostenübernahmeerklärung durch die Daimler BKK für den verordneten Zeitraum nicht mehr erforderlich ist. Die Daimler BKK behält sich jedoch vor, die Abrechnungen im Nachgang zu prüfen und ggf. zu kürzen, z.B. bei Nicht-Vorliegen des Arztstempels oder bei Nicht-Beachtung des vorgegebenen Leistungszeitraums. Der Leistungszeitraum beginnt mit der Inanspruchnahme der ersten Übungseinheit und richtet sich nach Ziffer 4 der Rahmenvereinbarung über den Rehabilitationssport und das Funktionstraining vom 01.01.2022. Unser Abrechnungszentrum AZE Emmendingen ist über den Genehmigungsverzicht informiert.
Über unseren Dachverband, den Deutschen Behindertensportverband e.V., erreichte uns die Information, dass die Pronova BKK ab dem 01.04.2021, bis auf Widerruf, auf die Genehmigung bei Rehabilitationssport verzichtet. Der durchführende Vertragspartner bzw. die vereinbarungsgebundenen Leistungserbringer verpflichten sich, die Vorgaben der BAR-Rahmenvereinbarung entsprechend anzuwenden.
Über die energie BKK erreichte uns die Information, dass mit Gültigkeit ab 01.05.2023, bis auf Widerruf, auf die Genehmigung bei Rehabilitationssport verzichtet wird. Der durchführende Vertragspartner bzw. die vereinbarungsgebundenen Leistungserbringer verpflichten sich, die Vorgaben der BAR-Rahmenvereinbarung entsprechend anzuwenden. Deren Abrechnungsdienstleister DAVASO GmbH ist entsprechend informiert.
Über unseren Dachverband, den Deutschen Behindertensportverband e.V., erreichte uns die Information, dass die R+V BKK seit dem 01.03.2023 auf die Genehmigung für ausgestellte Verordnungen auf die Genehmigung verzichtet.