Rehabilitationssport

Mitteilungen Kostenträger

An dieser Stelle finden Sie alle an uns gerichteten Mitteilungen von diversen Kostenträgern, die sich auf administrative Vorgänge im Rehabilitationssport beziehen.

Über unseren Dachverband, den Deutschen Behindertensportverband e.V., erreichte uns die Information, dass die AOK Baden-Württemberg ab sofort (08.01.2024) auf eine Genehmigung der Rehasportverordnung verzichtet.

Über unseren Dachverband, den Deutschen Behindertensportverband e.V., erreichte uns die Information, dass die AOK Bayern ab Januar 2024 auf die Genehmigung von Erst- und Folgeverordnungen im Bereich Rehasport verzichtet.

Über unseren Dachverband, den Deutschen Behindertensportverband e.V., erreichte uns die Information, dass die AOK Hessen seit dem 01.04.2018 auf die Genehmigung der ärztlichen Verordnung für Rehabilitationssport verzichtet.

Über unseren Dachverband, den Deutschen Behindertensportverband e.V., erreichte uns die Information, dass die AOK Nordost seit dem 01.07.2023 auf die Genehmigung für ausgestellte Verordnungen auf die Genehmigung verzichtet.

Wir wurden von der AOK Rheinland/Hamburg darüber informiert, dass ab dem 19.06.2019 die per Post eingereichten Verordnungen „Muster 56“ zur Genehmigung von Rehabilitationssport eingescannt und der Sachbearbeitung ausschließlich in digitaler Form zur Verfügung gestellt wird. In diesem Zusammenhang erhält das „Muster 56“ einen digitalen Stempel „Dieser Ausdruck entspricht dem digitalisierten Original“, einen „Barcode“, ein „Scan-Datum“ sowie eine „Seitennummerierung“. Nach erfolgter Genehmigung wird den Verordnungsinhabern zur Inanspruchnahme der Leistungen das „Muster 56“ in lediglich ausgedruckter Form wieder zur Verfügung gestellt. Dies gilt mit dem digitalen Stempel als Original für die weiteren folgenden Prozesse z. B. für die erste Abrechnung nach den aktuell gültigen Verträgen zur Erbringung und Abrechnung von Rehabilitationssport.

Über unseren Dachverband, den Deutschen Behindertensportverband e.V., erreichte uns die Information vom Behinderten- und Rehabilitationssport-Verband Rheinland-Pfalz e.V., dass die AOK Rheinland-Pfalz/Saarland seit dem 01.08.2019 auf die Genehmigung für ausgestellte Verordnungen auf die Genehmigung verzichtet.

Über unseren Dachverband, den Deutschen Behindertensportverband e.V., erreichte uns folgende Information der BKK Mobil Oil, dass

„die Bearbeitung von Verordnungen für Rehabilitationssport geändert wurde.

Gut zu wissen: Als modernes Dienstleistungsunternehmen arbeitet die BKK Mobil Oil mit einem Digital Archiv. Dieses erfüllt die Voraussetzungen zur digitalen Signatur nach dem Vertrauensdienstegesetz (VDG) und der elDAS-Verordnung (EU) Nr. 910/2014. Eingehende Originalverordnungen werden nach den Voraussetzungen des VDG und der elDAS-Verordnung (EU) Nr. 910/2014 gescannt, elektronisch signiert und unveränderbar archiviert. Sie sind damit jederzeit reproduzierbar. Die Original-Unterlagen werden nach 30 Tagen vernichtet.

Unsere Versicherten erhalten die genehmigte Verordnung daher in digitalisierter Form. Diese entspricht dem Original und reicht als Anspruchsnachweis in den Abrechnungsunterlagen aus. Eine beispielhafte Ansicht erhalten Sie als Anlage.

Unser Abrechnungsdienstleister DAVASO ist über diese Vorgehensweise informiert.

Von der Daimler BKK erreichte uns die Information, dass seit dem 01.08.2022 eine vorherige Kostenübernahmeerklärung durch die Daimler BKK für den verordneten Zeitraum nicht mehr erforderlich ist. Die Daimler BKK behält sich jedoch vor, die Abrechnungen im Nachgang zu prüfen und ggf. zu kürzen, z.B. bei Nicht-Vorliegen des Arztstempels oder bei Nicht-Beachtung des vorgegebenen Leistungszeitraums. Der Leistungszeitraum beginnt mit der Inanspruchnahme der ersten Übungseinheit und richtet sich nach Ziffer 4 der Rahmenvereinbarung über den Rehabilitationssport und das Funktionstraining vom 01.01.2022. Unser Abrechnungszentrum AZE Emmendingen ist über den Genehmigungsverzicht informiert.

Über unseren Dachverband, den Deutschen Behindertensportverband e.V., erreichte uns folgende Information der DAK:

1.) Eine händische Unterschrift auf der Kostenübernahmeerklärung (Muster 56) nicht erforderlich ist. Ein elektronischer Stempel „ DAK-Gesundheit“ ist ausreichend.

2.) Das Einreichen von Kopien bei der Abrechnung ist nicht mehr erforderlich. Die Originalverordnung und Genehmigung muss bei der Ersteinreichung der zugehörigen Rechnung mit eingereicht werden. Werden weitere Rechnungen bezogen auf diese Verordnung und Genehmigung und dem entsprechenden Zeitraum eingereicht, so muss vom Leistungserbringer keine Kopie der Verordnung mit eingereicht werden.“

Über unseren Dachverband, den Deutschen Behindertensportverband e.V., erreichte uns die Information, dass seit dem 15. August 2023 die gesetzliche Unfallversicherung ein digitales Angebot zur Kontaktmöglichkeit zwischen Leistungserbringenden und Unfallversicherungsträgern bereit stellt.

Das Angebot ist über das Serviceportal der Unfallversicherung zu erreichen. Es bietet die Möglichkeit, Mitteilungen und Dokumente wie Berichte, Befunde oder Rechnungen direkt an den Unfallversicherungsträger zu übermitteln. Der neu eingerichtete Übertragungsweg bietet eine schnelle und sichere Alternative zu den herkömmlichen Kommunikationswegen wie Fax oder E-Mail. Die bereits etablierten elektronischen Datenaustauschverfahren zwischen Leistungserbringenden und Unfallversicherungsträgern werden durch diesen neuen Übertragungsweg nicht abgelöst, sondern nur ergänzt.

Das Serviceportal der Unfallversicherung erreichen Sie unter folgender Web-Adresse:

www.serviceportal-unfallversicherung.dguv.de > Auswahlfeld „Leistungserbringende“

Auf dieser Internetseite der Unfallkassen und Berufsgenossenschaften können Dokumente sicher über das Auswahlfeld „Mitteilung an den Unfallversicherungsträger“ übertragen werden.

Für Leistungserbringer steht hier ein eigenes Auswahlfeld zur Verfügung. Die Installation von Software ist nicht notwendig.

Über die energie BKK erreichte uns die Information, dass mit Gültigkeit ab 01.05.2023, bis auf Widerruf, auf die Genehmigung bei Rehabilitationssport verzichtet wird. Der durchführende Vertragspartner bzw. die vereinbarungsgebundenen Leistungserbringer verpflichten sich, die Vorgaben der BAR-Rahmenvereinbarung entsprechend anzuwenden. Deren Abrechnungsdienstleister DAVASO GmbH ist entsprechend informiert.

Über unseren Dachverband, den Deutschen Behindertensportverband e.V. erreichte uns am 14.02.2024 eine Information von der KKH Kaufmännische Krankenkasse, die über ihr aktuelles Genehmigungsverfahren für den Rehabilitationssport informiert. Die KKH prüft mittels Muster 56 beantragte Leistungen auf Rehabilitationssport weiterhin, notieren jedoch die Genehmigung nicht mehr auf der Verordnung Muster 56 direkt, sondern verwenden hierfür ein separates Genehmigungsschreiben (Für ein Beispiel bitte klicken). Dieses Genehmigungsschreiben enthält alle für die Abrechnung benötigten Informationen und ist der Abrechnung zwingend beizufügen. Der Abrechnungsdienstleister der KKH ist in die Verfahrensumstellung eingebunden. Die KKH informieren diesen ebenfalls über ausgesprochene Genehmigungen. Bei der Abrechnung zusammen mit dem Genehmigungsschreiben wird der Abrechnungsdienstleister die Informationen zusammenführen und die Abrechnungen prüfen können.

Über unseren Dachverband, den Deutschen Behindertensportverband e.V., erreichte uns die Information, dass die Pronova BKK ab dem 01.04.2021, bis auf Widerruf, auf die Genehmigung bei Rehabilitationssport verzichtet. Der durchführende Vertragspartner bzw. die vereinbarungsgebundenen Leistungserbringer verpflichten sich, die Vorgaben der BAR-Rahmenvereinbarung entsprechend anzuwenden.

Über unseren Dachverband, den Deutschen Behindertensportverband e.V., erreichte uns die Information, dass die R+V BKK seit dem 01.03.2023 auf die Genehmigung für ausgestellte Verordnungen auf die Genehmigung verzichtet.