Rehabilitationssport

Vergütungssätze

Eine Übersicht der Vergütungssätze aus 2016 - 2022 finden Sie hier.

Eine Übersicht über die jeweils gültigen Vergütungssätze der vom BRSNW zertifizierten Rehabilitationssportgruppen finden Sie hier.

Aktuelle Informationen:

Seit dem 01.03.2020 besteht mit der DRV Bund ein vertragsloser Zustand, der bis auf weiteres gilt. Auch gilt weiterhin folgendes durch die Vereine zu beachten:

-Die Vereine sind in der Zeit des vertragslosen Zustands nicht mehr verpflichtet, Versicherte der DRV Bund neu aufzunehmen, auch wenn es sich um anerkannte Rehabilitationssportgruppen auf Grundlage des SGB und der Rahmenvereinbarung handelt. Hintergrund ist, dass die Vereine als Dienstleister für die Rehabilitationsträger tätig sind und somit keine „eigene“ Verpflichtung zur Leistungsversorgung haben, sofern für die anerkannten Gruppen keine vertragliche Regelung besteht. Diese Leistungsversorgung müssen die Rehabilitationsträger nach § 6 SGB IX sicherstellen, nicht die Vereine. Die Vereine könnten nun also selbst entscheiden, ob sie DRV Bund Versicherte aufnehmen möchten oder nicht.

-Ungeachtet des vertraglosen Zustandes können die Vereine dennoch Versicherte der DRV Bund aufnehmen, wenn sie dies wünschen. Mit der Verordnung von Reha-Sport auf dem entsprechenden Formular (G850) erfolgt eine Kostenzusage der DRV Bund. In diesem Fall gelten die aufgeführten Vergütungssätze ab dem 01.03.2020. D. h., dass die Vereine die Verordnungen akzeptieren und Personen an ihrem Training teilhaben lassen könnten, dann aber die vom DRV Bund gezahlten Sätze, die sich aufgrund des vertragslosen Zustands ändern können, akzeptieren müssen.

Die Deutsche Rentenversicherung Knappschaft Bahn-See hat den Vertrag zum 31.12.2023 gekündigt, so dass ebenfalls ein vertragsloser Zustand besteht.


Die Abrechnung von Leistungen, die für die DRV Bund erbracht wurden, erfolgt ausschließlich unmittelbar mit der DRV Bund. Eine Inanspruchnahme von externen, privatrechtlich organisierten Abrechnungsunternehmen ist nach der alten Vereinbarung zur Durchführung des Rehabilitationssports nicht zulässig. Dazu erläutert die DRV Bund, dass die Regelung des § 302 SGB V, auf die die Rahmenvereinbarung verweist, beschreibt allein das maschinelle Abrechnungsverfahren zwischen Leistungserbringern und Krankenkassen und ist im Bereich der gesetzlichen Rentenversicherung nicht anwendbar.

Von der DRV Westfalen erreichte uns die Information, dass ab dem 01.01.2019 die Abrechnung von Rehabilitationssport zu Lasten der Deutschen Rentenversicherung Westfalen über externe Dienstleister unzulässig ist.

Aus datenschutzrechtlichen Gründen ist ein Festhalten an der bisherigen Verfahrensweise nicht mehr möglich. Eingehende Rechnungen von Abrechnungsstellen werden daher zurück geschickt.

 

Die folgenden Vereinbarungen sind seit 2022 abgelaufen:

Zur Sicherstellung des Rehabilitationssports und Funktionstrainings aufgrund der gegenwärtigen COVID-19-Pandemie hat der vdek die befristete Erhöhung der Gebühren um 10 % beschlossen.

Die befristete Gebührenerhöhung gilt für Teilnahmen vom 01.07.2020 bis 31.12.2022.

Befristete Erhöhung des Vergütungssatzes durch die Deutsche Rentenversicherung Bund, Deutsche Rentenversicherung Rheinland, Deutsche Rentenversicherung Westfalen, Deutsche Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See

Unser Dachverband, der Deutsche Behindertensportverband e.V., teilte uns mit, dass die Deutsche Rentenversicherung Bund einen Zuschlag für Leistungen des Rehabilitationssports rückwirkend ab dem 01.08.2020 befristet bis zum 30.06.2022 in Höhe von 0,25 € teilnehmerbezogen für jede Leistungseinheit zahlen wird. Dieser befristeten Erhöhung haben sich die Rentenversicherungen NRW angeschlossen.

Dieser Zuschlag unterliegt zwei Voraussetzungen:

  • Der Zuschlag muss dem Zeitraum entsprechend auf der Abrechnung ausgewiesen sein
  • Die Leistung darf nicht als Online-Alternativangebot, also unter telematischer Nutzung, erbracht worden sein

In diesem Zusammenhang haben wir unsere Vertragspartner der Rentenversicherung in NRW angefragt, die mitgeteilt haben, dass diese befristete Erhöhung von ihnen mitgetragen werden.

Hinweise zur Abrechnung:

Neue Formulare werden wegen der zeitlichen Befristung nicht herausgegeben.

Für die Abrechnung bitten die o. g. Rentenversicherungen auf einem gesonderten Blatt die Berechnung des Corona-Zuschlags wie folgt zu dokumentieren:

1) Übernahme des Gesamtbetrags von der Seite 3 des Formulars G0851-00

2) Anzahl der Leistungen zu Lasten der Deutschen Rentenversicherung, die im Zeitraum vom 01.08.2020 - 19.03.2022 durchgeführt wurden, multipliziert mit 0,25 Euro = Corona-Zuschlag gesamt

3) Addition von Betrag 1) und Betrag aus 2) ergibt den Auszahlungsbetrag.

Unsere Vertragspartner der Primärkassen in NRW, teilten uns mit, dass ein Zuschlag für Leistungen des Rehabilitationssports rückwirkend ab dem 01.09.2020 befristet bis zum30.06.2022 in Höhe von 0,25 € teilnehmerbezogen für jede Leistungseinheit gezahlt wird.

Wie bei der befristeten Erhöhung der Deutschen Rentenversicherungen unterliegt dieser Zuschlag den gleichen zwei Voraussetzungen:

- Der Zuschlag muss dem Zeitraum entsprechend auf der Abrechnung gesondert ausgewiesen sein

- Die Leistung darf nicht als Online-Alternativangebot, also unter telematischer Nutzung, erbracht worden sein


Zusätzlich gilt es zu berücksichtigen, dass im Rahmen der Abrechnung die befristete Erhöhung unter der nachfolgenden Abrechnungspositionsnummer durchgeführt wird.

GPOS

Betrag

Klartext

603700

0,25 EUR

Corona Hygienezuschlag Rehasport

Über den Deutschen Behindertensportverband haben wir folgende Information erhalten:

„Die DGUV teilt mit, dass die SVLFG als landwirtschaftliche Berufsgenossenschaft und die DGUV e. V. zur Sicherstellung des Rehabilitationssports und Funktionstrainings aufgrund der gegenwärtigen COVID-19-Pandemie die befristete Erhöhung der Gebühren um 10 % beschlossen hat.

Die befristete Gebührenerhöhung gilt für Teilnahmen vom 01.07.2020 bis 31.12.2022 .