Anpassung des Muster 56 ab dem 01. Januar 2023

Im Zuge der Überarbeitung der Rahmenvereinbarung wurde das Muster 56 durch den GKV-Spitzenverband und die Kassenärztliche Bundesvereinigung (KBV) angepasst. Das neue Verordnungsformular für den Rehabilitationssport und das Funktionstraining wird ab dem 1. Januar 2023 gültig sein.

Im Zuge der Überarbeitung der Rahmenvereinbarung wurde das Muster 56 durch den GKV-Spitzenverband und die Kassenärztliche Bundesvereinigung (KBV) angepasst. Das neue Verordnungsformular für den Rehabilitationssport und das Funktionstraining wird ab dem 1. Januar 2023 gültig sein.

Hinweise zur Einführung

Ausgestellte Verordnungen behalten, für den Antrag auf Genehmigung bei der Krankenkasse, bis zum 31. Dezember 2022 ihre Gültigkeit. Zum Stichtag 1. Januar 2023, erfolgt die Einführung des neuen Formulars 56. Alte Formulare dürfen dann nicht mehr verwendet werden. Dies gilt ebenso für eventuelle Restbestände, die der Entsorgung zuzuführen sind.  

Die wichtigsten Neuerungen im Überblick

1) Verordnungsrelevante Diagnosen und Nebendiagnosen

Ärzt*innen tragen die verordnungsrelevanten Diagnosen und Nebendiagnosen künftig als ICD-10-GM-Code in das Verordnungsformular ein. Zudem wird der ICD-10-Klartext in das Diagnose-Feld übernommen.

2) Neues Ankreuzfeld für erhöhten Teilhabebedarf

Ärzt*innen verfügen nun über die Möglichkeit, einen erhöhten Teilhabebedarf auf der Verordnung kenntlich zu machen.

3) Leistungsumfang bei Reha-Sport erweitert

Die Liste der Erkrankungen, die einen erweiterten Leistungsumfang bei Rehabilitationssport begründen, ist – wie auch in der Rahmenvereinbarung – nicht mehr abschließend. Die Auflistung der Erkrankungen wurde zudem um das leichte bis mittelgradige dementielle Syndrom, Diabetes mellitus mit Folgeerkrankungen und die mittelgradige Intelligenzminderung erweitert. Hinzugefügt wurde ebenfalls das Feld Diagnose/Nebendiagnose, in dem Ärzt*innen andere vergleichbare Krankheiten angegeben und auch für diese einen, mit 120 Übungseinheiten in 36 Monaten, erhöhten Leistungsumfang empfehlen können.

4) Verordnung von Herzsport bei Herzinsuffizienz

Für Personen mit hohem kardiovaskulärem Ereignisrisiko, bei denen bereits geringe körperliche Belastungen zu Erschöpfung, Herzrhythmusstörungen, Luftnot oder Angina pectoris führen kann, kann Rehabilitationssport in Herzinsuffizienzgruppen verordnet werden (neues Ankreuz-Feld).

5) Ausdauer- und Kraftausdauerübungen statt Leichtathletik

Um auch Sportarten zu ermöglichen, die nicht der Leichtathletik zuzuordnen sind, wurde die Auswahl der empfohlenen Rehabilitationssportart von „Leichtathletik“ auf „Ausdauer- und Kraftausdauerübungen“ geändert.  

6) Empfohlene Anzahl an Übungseinheiten

Die empfohlene Anzahl an Übungseinheiten pro Woche wird künftig getrennt nach Rehabilitationssport und Funktionstraining angegeben. Werden drei Übungseinheiten pro Woche empfohlen, ist wie bisher eine Begründung anzugeben.

7) Erst- und Folgeverordnungen von Herzsport

Die Verordnung von Rehabilitationssport in Herz- und Herzinsuffizienzgruppen wurde auf dem Verordnungsformular optisch eindeutiger gegliedert.

8) Abweichung von Richtwerten zum Umfang der Leistung

Die mögliche Anzahl von Übungseinheiten beim Rehabilitationssport oder der Dauer des Funktionstrainings sind auf dem Formular auf Grundlage der BAR-Rahmenvereinbarung abgebildet. Sie gelten als Richtwerte, von denen Ärzt*innen im Einzelfall abweichen können. Das Feld zur Angabe war bisher doppelt abgebildet und befindet sich nun einmalig zentral unter der Angabe der empfohlenen Anzahl an Übungseinheiten auf der zweiten Seite des Formulars 56.

Das neue Muster 56 finden Sie hier
Vordruckerläuterung
Praxisinfo der KVB