UPDATE | Ergänzung zur Anpassung des Muster 56 ab dem 01. Januar 2023

Im Zuge der Überarbeitung der Rahmenvereinbarung wurde das Muster 56 durch den GKV-Spitzenverband und die Kassenärztliche Bundesvereinigung (KBV) angepasst. Das neue Verordnungsformular für den Rehabilitationssport und das Funktionstraining wird ab dem 1. Januar 2023 gültig sein.

Am 4. Januar 2023 haben wir in einer Infomail über die Einführung des neuen Muster 56 zum 1. Januar 2023 informiert. In diesem Zusammenhang hatte die Kassenärztliche Bundesvereinigung (KBV) die Regelung kommuniziert, dass alte Formulare dann nicht mehr verwendet werden dürfen und Restbestände entsprechend entsorgt werden müssen.
Bis zum 31. Dezember 2022 ausgestellte Verordnungen behalten für den Antrag auf Genehmigung bei der Krankenkasse ihre Gültigkeit.

Wir erhielten seitens des DBS die Information, dass entgegen der festgelegten Stichtagsregelung zum 1. Januar 2023, im Bereich der Ersatzkassen nun eine Übergangsfrist konsentiert wurde.

Die Ersatzkassen akzeptieren das zur Verordnung genutzte Muster 56 in der bis 31. Dezember 2022 gültigen Version zur Beantragung der Kostenübernahme bei den Krankenkassen bis zum 30. Juni 2023.

Wenn das Muster 56 in der bis 31. Dezember 2022 gültigen Version vor Ablauf der Übergangsfrist ausgestellt wurde, kann dieses weiterhin bis zum Ende der Verordnungsdauer als rechnungsbegründende Unterlage eingereicht werden.

Eine übergreifende Einigung mit allen Verbänden der Krankenkassen auf Bundesebene konnte diesbezüglich nicht erzielt werden.

Seitens der Primärkassen haben wir nun auch Informationen zur Übergangsfrist erhalten:
 

Zum 01. Januar 2022 trat die neue Rahmenvereinbarung Rehabilitationssport und Funktionstraining der Bundesarbeitsgemeinschaft für Rehabilitation in Kraft. Aufgrund der neuen Rahmenvereinbarung wurde in einem weiteren Schritt das Verordnungsformular (Muster 56) angepasst.

Die Einführung des neuen Musters 56 erfolgte zum Stichtag 01. Januar 2023.

Aktuell haben viele Ärztinnen, Ärzte und Vereine die neuen Formulare noch nicht vorliegen.

Entgegen der Stichtagsregelung zum 01. Januar 2023 wurde für die AOK Rheinland/Hamburg, die KNAPPSCHAFT, die AOK NordWest, die IKK classic und die SVLFG, folgende Übergangsregelung konsentiert:

Das zur Verordnung genutzte Muster 56 in der bis 31. Dezember 2022 gültigen Version zur Beantragung der Kostenübernahme wird bis zum 30. Juni 2023 akzeptiert.