Informationen zur Vergütungsvereinbarung DRV Bund – Teil 3

Bei den aufgeführten Vergütungssätzen der DRV Bund bitten wir ausdrücklich zu beachten, dass seit dem 01.03.2020 weiterhin ein vertragsloser Zustand besteht, der bis auf weiteres gilt.

Unser Dachverband, der Deutsche Behindertensportverband e.V. informiert darüber, dass ab dem 01.03.2020 mit der Deutschen Rentenversicherung Bund (DRV Bund) Vergütungssätze vereinbart wurden, die wir Ihnen im Folgenden aufführen:
 

Allgemeiner Rehabilitationssport

5,60 €           

Rehabilitationssport für Kinder

8,50 €

Rehabilitationssport in Schwerstbehindertengruppen
(erhöhter Betreuungsaufwand)

12,50 €

Rehabilitationssport in Schwerstbehindertengruppen für Kinder
(erhöhter Betreuungsaufwand)

16,60 €

Rehabilitationssport im Wasser

7,50 €

Rehabilitationssport für Kinder im Wasser

11,50 €

Rehabilitationssport in Übungsgruppen zur Stärkung des Selbstbewusstseins

11,50 €

Rehabilitationssport in Herzgruppen

8,50 €

Rehabilitationssport in Kinderherzgruppen

16,60 €




Auch gilt weiterhin folgendes durch die Vereine zu beachten:
-Die Vereine sind in der Zeit des vertragslosen Zustands nicht mehr verpflichtet, Versicherte der DRV Bund neu aufzunehmen, auch wenn es sich um anerkannte Rehabilitationssportgruppen auf Grundlage des SGB und der Rahmenvereinbarung handelt. Hintergrund ist, dass die Vereine als Dienstleister für die Rehabilitationsträger tätig sind und somit keine „eigene“ Verpflichtung zur Leistungsversorgung haben, sofern für die anerkannten Gruppen keine vertragliche Regelung besteht. Diese Leistungsversorgung müssen die Rehabilitationsträger nach § 6 SGB IX sicherstellen, nicht die Vereine. Die Vereine könnten nun also selbst entscheiden, ob sie DRV Bund Versicherte aufnehmen möchten oder nicht.

-Ungeachtet des vertraglosen Zustandes können die Vereine dennoch Versicherte der DRV Bund aufnehmen, wenn sie dies wünschen. Mit der Verordnung von Reha-Sport auf dem entsprechenden Formular (G850) erfolgt eine Kostenzusage der DRV Bund. In diesem Fall gelten die aufgeführten Vergütungssätze ab dem 01.03.2020. D. h., dass die Vereine die Verordnungen akzeptieren und Personen an ihrem Training teilhaben lassen könnten, dann aber die vom DRV Bund gezahlten Sätze, die sich aufgrund des vertragslosen Zustands ändern können, akzeptieren müssen.