Informationen zur Vergütungsvereinbarung DRV Bund – Teil 2

Unser Dachverband, der Deutsche Behindertensportverband e.V. (DBS), informierte dass dem von der DRV Bund vorgelegten Vertragsangebot nicht zugestimmt wurde, so dass seit dem 01.01.2020 ein vertragsloser Zustand mit der DRV Bund besteht.

 

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Hier gilt es durch unsere Vereine folgendes zu beachten:

  • Die Verordnung, so sie noch nicht abgelaufen ist, gilt fort. Die ab 01.01.2020 zu zahlenden Vergütungssätze richten sich allein nach der DRV Bund, nicht nach der Vereinbarung. 
  • Die Vereine sind in der Zeit des vertragslosen Zustands nicht mehr verpflichtet, Versicherte der DRV Bund neu aufzunehmen, auch wenn es sich um anerkannte Rehabilitationssportgruppen auf Grundlage des SGB und der Rahmenvereinbarung handelt.  Hintergrund ist, dass die Vereine als Dienstleister für die Rehabilitationsträger tätig sind und somit keine „eigene“ Verpflichtung zur Leistungsversorgung haben, sofern für die anerkannten Gruppen keine vertragliche Regelung besteht. Diese Leistungsversorgung müssen die Rehabilitationsträger nach § 6 SGB IX sicherstellen, nicht die Vereine. Die Vereine könnten nun also selbst entscheiden, ob sie DRV Bund Versicherte aufnehmen möchten oder nicht.  
  • Ungeachtet des vertraglosen Zustandes können die Vereine dennoch Versicherte der DRV Bund aufnehmen, wenn sie dies wünschen. Mit der Verordnung von Reha-Sport auf dem entsprechenden Formular (G805) erfolgt eine  Kostenzusage der DRV Bund. In welchem finanziellen Umfang, ist dort aber nicht geregelt. D. h., dass die Vereine die Verordnungen akzeptieren und Personen an ihrem Training teilhaben lassen könnten, dann aber die vom DRV Bund gezahlten Sätze akzeptieren müssen.
  • Die Verhandlung zwischen dem DBS und der DRV Bund wird fortgesetzt und über Neuigkeiten werden wir, sobald uns der DBS informiert, umgehend darüber berichten.