Unser Dachverband, der Deutsche Behindertensportverband e.V. (DBS) informierte uns am Freitag, den 16. Mai im Rahmen der Hauptvorstandssitzung darüber, dass das Thema der Besteuerung von Rehabilitationssportangeboten in regelmäßigen Abständen Angebote zum ärztlich verordneten Rehabilitationssport hinsichtlich ihrer steuerlichen Betrachtung durch die Steuerbehörden bewertet werden.
Dabei gilt grundsätzlich, dass die generellen Bewertungsmaßstäbe zur Besteuerung in Vereinen nach Vereinsrecht gelten, also die jeweilige Zuordnung der Aktivitäten zu den Bereichen: ideeller Betrieb, Vermögensverwaltung, Zweckbetrieb und wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb.
Danach gilt: Rehasportgruppen gemeinnütziger Sportvereine sind regelmäßig nach § 4 Nr. 22 b UStG von der Umsatzsteuer befreit. Die Anforderungen an die Befreiung nach § 4 Nr. 14a UStG als Heilbehandlung dagegen höher.
Grundsätzlich gilt, dass eine pauschale Bewertung der Besteuerung im jeweiligen Verein nicht pauschal zu beantworten ist und einer Einzelfallprüfung durch eine*n Steuerberater*in zu empfehlen ist. Sollte es diesbezüglich konkrete Einzelfall-Fragen geben, so steht die Bundesgeschäftsstelle des DBS gerne zur Verfügung.