Rehabilitationssport

Informationen zum Qualitätsmanagement im Rehabilitationssport im BRSNW

Unter dem Dach des Deutschen Behindertensportverbandes ist der BRSNW für die Umsetzung des Rehabilitationssports von seinen Mitgliedsvereinen zuständig. So gehört es u.a. zu seinen Aufgaben die Übungsleiter aus- und fortzubilden sowie die Anerkennung als Leistungserbringer im Rehabilitationssport auszusprechen sowie qualitätssichernd zu überprüfen, um damit die Grundlage für die Abrechnung von Rehabilitationssport mit den Kostenträgern zu schaffen.

Die Durchführung des Rehabilitationssports als ergänzende Leistung zur medizinischen Rehabilitation auf der Grundlage des § 64 Sozialgesetzbuch (SGB) IX ist in der „Rahmenvereinbarung über den Rehabilitationssport und das Funktionstraining vom 01.01.2022“ geregelt. Eine weitere Präzisierung findet diese in den Durchführungs- und Finanzierungsvereinbarungen, die auf Bundes- und Landesebene mit dem Verband der Ersatzkassen (vdek) sowie den Primärkassen und anderen Kostenträgern geschlossen wurden.

Gemäß §18 der Rahmenvereinbarung sind die Leistungserbringer verpflichtet qualitätssichernde Maßnahmen durchzuführen:

„§18 Qualitätssicherung

18.1 Die Rehabilitationssportgruppen / Funktionstrainingsgruppen sind zur Sicherung und Weiterentwicklung der Qualität der von ihnen erbrachten Leistungen verpflichtet. Die Leistungen müssen dem jeweiligen Stand der wissenschaftlichen Erkenntnisse entsprechen und in der fachlich gebotenen Qualität erbracht werden.

18.2 Für die Rehabilitationssportgruppen /Funktionstrainingsgruppen besteht die Verpflichtung, an einem Qualitätssicherungsprogramm der Rehabilitationsträger teilzunehmen. Näheres wird in den Verträgen nach Ziffer 16.1 zwischen den Beteiligten geregelt.“

Ergänzend heißt es in der Durchführungs- und Vergütungsvereinbarung:

„§11 Qualitätssicherung

(1) Die Träger der Rehabilitationssportgruppen sind zu einer kontinuierlichen Qualitätssicherung und -optimierung des Rehabilitationssports verpflichtet.

(2) Die Rehabilitationssportgruppen verpflichten sich bei der internen Qualitätssicherung durch eine kontinuierliche Problemerkennung und stetige Optimierung der abzugebenden Leistung sowie deren Weiterentwicklung, die Ergebnisqualität zu steigern. Sollten sich Vertragsverstöße häufen, verständigen sich die Vertragspartner nach einer Analyse auf zielgerichtete Maßnahmen zur Qualitätssicherung. Über Art, Zahl und Schwerpunkte verständigen sich die Vertragspartner im jährlichen Rhythmus.“

Es ist schon immer ein Ziel im Rehabilitationssport gewesen, den Teilnehmerinnen und Teilnehmern eine hohe Qualität der Betreuung und Sicherheit in der Sportpraxis zu gewährleisten. Neu ist das Bestreben, Qualität zu managen, d.h. das bereits erreichte Niveau im Sportverein zu erfassen und die Ansatzpunkte für eine Weiterentwicklung zu ermitteln. Die Teilnahme an einer systematischen Qualitätsentwicklung ist sowohl für die Teilnehmer und Teilnehmerinnen in den Gruppen als auch für die Sozialversicherungsträger und Partnerorganisationen im Gesundheitswesen die Bestätigung, dass der Sportverein als Leistungserbringer von Rehabilitationssport seine Angebote unter Qualitätsanforderungen auswertet und diese im Rahmen eines kontinuierlichen Verbesserungsprozesses stetig weiterentwickelt.

Die Mitgliedsvereine sind also aufgefordert, intern eine Bestandsaufnahme über das erreichte Qualitätsniveau vorzunehmen und geeignete Maßnahmen zur Weiterentwicklung systematisch zu planen und zu ergreifen.

Vor dem Hintergrund der gesetzlichen Vorgaben und auf der Basis pädagogischer Überlegungen haben die Träger des Rehabilitationssports die folgenden Kriterien festgelegt, die für die Qualität einer Rehabilitationssportstunde von entscheidender Bedeutung sind:

  • Ganzheitliche Zielsetzung
  • Zielgruppengerechte Inhalte
  • Ärztliche Betreuung
  • Qualifizierte Leitung
  • Adäquate organisatorische Rahmenbedingungen
  • Förderung der Nachhaltigkeit
  • Qualitätssicherung und Evaluation

Qualitätssichernde Maßnahmen

Der BRSNW bietet seinen Mitgliedsvereinen folgende qualitätssichernde Maßnahmen an, wobei die erste Kategorie für den Leistungserbringer verpflichtend ist und die zweite Kategorie auf freiwilliger Basis ist:

1. Verpflichtende qualitätssichernde Maßnahmen

Das bundeseinheitliche Anerkennungsverfahren des DBS regelt die Aufnahme bzw. Beantragung von Rehabilitationssportgruppen. Nach einheitlichen Kriterien sowie Formblättern werden die Mitgliedsvereine im BRSNW als Leistungserbringer anerkannt. Jeder Mitgliedsverein hat jede Rehabilitationssportgruppe über diese Formblätter zu beantragen und darf erst dann mit den Kostenträgern abrechnen, wenn die Anerkennung durch den BRSNW ausgesprochen wurde.

Die Mitgliedsvereine sind verpflichtet die Daten ihrer Rehabilitationssportgruppen regelmäßig zu überprüfen und den BRSNW umgehend über Änderungen der einzelnen Gruppen (z.B. Übungsleiterwechsel, Medizinerwechsel, Wechsel Übungsstätte) zu informieren. Der BRSNW veröffentlicht alle über ihn anerkannten Rehabilitationssportgruppen im Internet unter www.rehasport-nrw.de und aktualisiert die Daten in regelmäßigen Abständen, damit Interessenten die jeweiligen Rehabilitationssportangebote vor Ort finden können. Auch eine Auflösung und Einstellung von Rehabilitationssportgruppen sind dem BRSNW unverzüglich zu melden, u.a. damit bei der Beratung von Interessenten durch den BRSNW oder die Kostenträger ausschließlich aktuelle Angebote empfohlen werden können.

Die Anerkennung als Leistungserbringer im Rehabilitationssport wird für jede Gruppe für einen Zeitraum von 2 Jahren befristet ausgesprochen. Der Verein muss rechtzeitig für jede Gruppe eine Verlängerung der Gruppe beantragen und spätestens zu diesem Zeitpunkt seine Daten erneut überprüfen. Zur Unterstützung der Verlängerung der Gruppen informiert der BRSNW seine Mitgliedsvereine einmal monatlich über die Rehabilitationssportgruppen, die in den nächsten 3 Monaten ablaufen. Die Verantwortung für die rechtzeitige Verlängerung der Gruppen obliegt den Vereinen.

Im Rahmen des bundesweiten Anerkennungsverfahren und der Verlängerungsanträge wird u.a. geprüft, ob die eingesetzten Übungsleitungen über eine gültige Qualifikation gemäß der „Qualifikationsanforderungen Übungsleiter Rehabilitationssport (BAR)“ verfügen. In den Strukturen des BRSNW sind dies in der Regel lizenzierte Übungsleiter B Rehabilitationssport gemäß den „Richtlinien zur Ausbildung im DBS“. Wichtig dabei ist, dass die Übungsleitungen einen gültigen Nachweis über die indikationsspezifischen Qualifikationen für die jeweilige Indikationsgruppe erbringen, für die die Gruppen beantragt werden. Der Verein ist verantwortlich, dass die jeweiligen Gruppen immer durch eine entsprechend qualifizierte Übungsleitung gleitet werden.

Neben der rechtzeitigen Verlängerung der Rehabilitationssportgruppen müssen auch die Qualifikationsanforderung der Übungsleitungen rechtzeitig und regelmäßig verlängert werden. Die Qualifikationsanforderungen haben eine Gültigkeit von 4 Jahren (Ausnahme: Herzsport, Innere Medizin 2 Jahre) und müssen mit dem Nachweis von mindestens 15 Lerneinheiten Fortbildungen verlängert werden. Die entsprechenden Nachweise sind beim BRSNW über den Antrag auf Lizenzverlängerung in dem Ablaufjahr der Lizenz einzureichen. Der Verein ist für die Meldung einer rechtzeitigen Lizenzverlängerung der Qualifikationsanforderungen verantwortlich.

Der BRSNW ist als anerkennende Stelle seitens der Kostenträger dazu verpflichtet eine gewisse Anzahl von unangekündigten Audits pro Jahr durchzuführen. Bei den Audits wird zwischen Qualitätsaudits und Beschwerdeaudits unterschieden. Die Qualitätsaudits dienen der Überprüfung von einzelnen anerkannten Rehabilitationssportgruppen, wobei zum einen die formellen Aspekte (z.B. Anerkennungsverfahren, vertragliche Grundlagen) und zum anderen auch inhaltliche Aspekte der Stundengestaltung überprüft werden können. Der BRSNW nutzt diese Audits gleichzeitig zur lösungsorientierten Beratung seiner Mitgliedsvereine vor Ort, um auch auf individuelle Fragestellungen einzugehen. Die Beschwerdeaudits werden bei einem begründeten Beschwerdefall durchgeführt. Ziel ist es die Beschwerdegründe zu überprüfen und gegebenenfalls abzustellen. Schwerwiegende und nicht abgestellte Beschwerdegründe können den Widerruf als Leistungserbringer von Rehabilitationssport zur Folge haben.

2. Freiwillige qualitätssichernde Maßnahmen

Die Qualitätszirkeltage stellen eine besondere Form der Fortbildung der Übungsleitungen dar. Im Gegensatz zu den üblichen Fortbildungsangeboten, bei denen einzelne Themen vorgegeben werden und sich ständig neue Lerngruppen bilden, verpflichten sich die Teilnehmer an Qualitätszirkeltagen über einen Zeitraum von 2 Jahren an 4 mal 8 Lerneinheiten teilzunehmen. Dadurch wird erreicht, dass die Lerngruppen über einen längeren Zeitraum zusammenbleiben. Die Qualitätszirkeltage werden von besonders geschulten Moderatoren des BRSNW geleitet und die Lerngruppe bestimmt selber die Inhalte. Darüber hinaus werden in den Qualitätszirkeltagen verschiedene Qualitätskriterien (z.B. Zielsetzung, zielgruppengerechte Inhalte, Kommunikation) thematisiert, damit die Teilnehmer sich austauschen können und Anregungen für die Umsetzung in der täglichen Vereinsarbeit erhalten. Somit kann eine zielgerichtete Fortbildung der Übungsleitungen erfolgen. Ein weiterer Vorteil ist, dass die Lerngruppe selber die Termine und Orte des Qualitätszirkels festlegt.

Der BRSNW bietet regelmäßig Quick-Fit-Seminare an. Dabei werden in 2-3 stündigen Veranstaltungen verschiedene Aspekte des Rehabilitationssports beleuchtet. Die Quick-Fit-Seminare richten sich an die Vereinsmitarbeiter*innen, die im Rehabilitationssport tätig sind.

Der BRSNW steht seinen Mitgliedsvereinen jederzeit mit seinem ehrenamtlichen und hauptamtlichen Team beratend zur Seite. Die Mitgliedsvereine können sich mit Fragen, Anregungen, Ideen an die Geschäftsstelle des BRSNW wenden und es wird gemeinsam versucht, Lösungsmöglichkeiten zu finden.