Corona: NRW-Rettungsschirm auch für Sportvereine und Übungsleiter*innen

„Es ist eine gute Nachricht, dass aus dem von Bund und Land aufgespannten Rettungsschirm sowohl gemeinnützige Sportvereine, die einen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb unterhalten, als auch freiberufliche Trainerinnen und Trainer sowie Übungsleiterinnen und Übungsleiter, die diese Tätigkeit als Haupterwerb betreiben, als gemeinnützige Unternehmen oder als Soloselbstständige antragsberechtigt sind“, sagt Staatssekretärin für Sport und Ehrenamt Andrea Milz. (Quelle: Pressemitteilung  vom Land NRW, 27.03.2020)

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18.300 Sportvereine gibt in NRW. Zum BRSNW zählen rund 1400 Vereine, die seit Ausbruch der Corona Pandemie ihre Türen schließen mussten.

Für viele Vereine bricht damit die Haupteinnahmequelle weg, aber Kosten wie Miete und Lohnkosten laufen weiter.

Das Land NRW hat einen Rettungsschirm zur Verfügung gestellt -
auch gemeinnützige Vereine mit wirtschaftlichem Geschäftsbetrieb können darunter Schutz suchen!   Freiberufliche Trainer*innen sowie Übungsleiter*innen, die diese Tätigkeit als Haupterwerb betreiben, sind ebenfalls Antragsberechtigt.

Wir hören von vielen Vereinen, dass die Soforthilfe-Anträge innerhalb weniger Stunden bewilligt werden und die Auszahlungen ebenfalls sehr schnell erfolgen. Damit kommt die schnelle Hilfe auch wirklich direkt an und hilft den Sportvereinen, diese Krise zu überstehen.

Wir appellieren aber auch an jedes Vereinsmitglied, nach den eignen Möglichkeiten, Vereinsbeiträge auch weiterhin zu zahlen.
Das Wort Verein kommt vom Verb "vereinen"; denn nur gemeinsam kann nach der überstandenen Coronazeit das Vereinsleben wieder belebt werden.

Betroffene können über die NRW-Soforthilfe 2020 seit dem 27. März 2020 finanzielle Unterstützung durch das Land Nordrhein-Westfalen beantragen (www.wirtschaft.nrw/corona).