Änderungen im Datenschutzrecht - Vereinfachungen für Sportvereine

Der Gesetzgeber in Deutschland hat Änderungen im Datenschutzrecht beschlossen. Diese Änderungen können die Umsetzung des Datenschutzrechtes für Sportvereine vereinfachen. 

Die wichtigsten Änderungen im Überblick: 

  • In § 38 Bundesdatenschutzgesetz, nach der durch den Verantwortlichen ein Datenschutzbeauftragter*in zu benennen ist, wird die relevante Personenzahl von 10 auf 20 heraufgesetzt. Damit dürfte für zahlreiche Vereine, Verbände und Unternehmer die Pflicht zur Benennung eines Datenschutzbeauftragten entfallen. 
  • Ist im Rahmen eines Beschäftigungsverhältnisses für die Datenverarbeitung die Einwilligung der Mitarbeiter*in erforderlich, dann war hierfür bislang die Schriftform erforderlich. Nunmehr reicht auch die elektronische Form aus. Eine Einwilligung ist zum Beispiel bei der Veröffentlichung von Fotos der Mitarbeiter*innen erforderlich.
  • Siehe Bundesrat, Top 3 - Datenschutzrecht!

Datenschutz im Verein nach der Datenschutz-Grundverordnung

Aktuell weisen wir auf zwei Informationsquellen zum Thema Datenschutzgrundverordnung im Verein hin.

Datenschutz-Wegweiser für Vereine in Nordrhein-Westfalen. 

Mit diesem Datenschutz-Wegweiser für Vereine will die Landesregierung all denen eine Orientierungshilfe geben, die die DSGVO umzusetzen haben wie Vereinsvorsitzende, Datenschutzverantwortliche in Vereinen und datenschutzinteressierte Vereinsmitglieder.

Broschüre der Landesbeauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit Nordrhein-Westfalen: Datenschutz im Verein nach der Datenschutz-Grundverordnung (DS-GVO)

Die vorliegende Broschüre soll helfen, diese Lücke zu schließen und kompakt darzustellen, welche Anforderungen der DSGVO durch einen Verein tatsächlich umzusetzen sind.